Allgemeine Teilnahmebedingungen
Präambel
Die vorliegenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen der F.F. Peppel GmbH – Agentur für Event-Marketing und Veranstaltungen (nachfolgend „F.F. Peppel GmbH“) gelten für alle von der F.F. Peppel GmbH organisierten Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen (nachfolgend „Veranstaltungen“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Ausstellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die F.F. Peppel GmbH deren Geltung ausdrücklich und in Textform zustimmt.
§ 1 Definitionen
Veranstalter im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist die F.F. Peppel GmbH – Agentur für Event-Marketing und Veranstaltungen, Schmidt-Knobelsdorf-Str. 25, 13581 Berlin, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Veranstalter benannt wird. Als Aussteller gilt die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die verbindliche Anmeldung erfolgt ist und die von der F.F. Peppel GmbH als Aussteller zugelassen wurde. Ein Mitaussteller ist ein Aussteller, der am Stand eines anderen Ausstellers präsent ist und dort mit eigenem Personal sowie eigenem Angebot auftritt.
§ 2 Anmeldung
Die Anmeldung für die Veranstaltung erfolgt in Textform über den bereitgestellten Anmeldevordruck. Dieser ist vollständig auszufüllen und kann über elektronische +Übermittlungswege, wie z. B. per E-Mail, übermittelt werden. Die Einsendung des Anmeldevordrucks begründet keinen Anspruch auf Zulassung.
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen und besonderen Teilnahmebedingungen, die gültigen Preise sowie die technischen Richtlinien der Hallenbetreiber an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen des Ausstellers werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller haftet für ungenaue, unvollständige oder fehlerhafte Angaben in der Anmeldung sowie für die Einhaltung der Teilnahmebedingungen durch alle auf der Messe tätigen Personen, Erfüllungsgehilfen und Unteraussteller. Treten mehrere Personen oder Firmen gemeinsam als Aussteller auf, haften sie als Gesamtschuldner und müssen einen gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter in der Anmeldung benennen.
Zum Zweck der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben des Ausstellers elektronisch gespeichert, verarbeitet und zur Vertragsdurchführung gegebenenfalls an Dritte weitergegeben.
§ 3 Vertragsabschluss
Der Teilnahmevertrag kommt zustande, wenn die F.F. Peppel GmbH die vollständig ausgefüllte Anmeldung des Ausstellers annimmt. Die Annahme erfolgt in Textform, beispielsweise durch die Zusendung einer Rechnung per Mail.Die F.F. Peppel GmbH behält sich vor, aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller oder Mitaussteller von der Teilnahme auszuschließen. Eine Versagung der Teilnahme eines Mitausstellers hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrags mit dem Hauptaussteller und stellt beispielsweise keinen Kündigungsgrund dar. Der Hauptaussteller hat sicherzustellen, dass seine Mitaussteller die Teilnahmebedingungen der F.F. Peppel GmbH einhalten. Für Verstöße eines Mitausstellers haftet der Hauptaussteller wie für eigenes Verschulden.
Falls der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, das Ausstellungsgut nicht einer relevanten Waren- oder Dienstleistungsgruppe zugeordnet werden kann oder eine Beschränkung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen erforderlich ist, behält sich die F.F. Peppel GmbH Änderungen oder Einschränkungen der Zulassung vor. Ebenso können die Zulassung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände oder -flächen mit Auflagen verbunden werden. Die Zulassung gilt ausschließlich für die angemeldeten und genehmigten Ausstellungsgegenstände sowie für den in der Zulassungsbestätigung zugewiesenen Standplatz. Nicht angemeldete oder nicht genehmigte Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
Der Aussteller muss über die uneingeschränkte Verfügungsmacht der angemeldeten Exponate verfügen und erforderliche behördliche Betriebsgenehmigungen vorweisen können. Auf Verlangen sind Beschreibungen oder Prospekte der Exponate oder Dienstleistungen einzureichen. Wenn mehrere Personen oder Unternehmen als Aussteller beteiligt sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Die Übertragung bestätigter Rechte und Pflichten an Dritte ist ohne Zustimmung der F.F. Peppel GmbH unzulässig.
§ 4 Miete, Kosten, Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht
Mit Abschluss des Teilnahmevertrags wird die vereinbarte Standmiete fällig. Die F.F. Peppel GmbH ist berechtigt, Rechnungen per Briefpost, elektronisch per E-Mail, Fax oder durch E-Invoicing zu übermitteln. Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Rechnungsübermittlung einverstanden. Der Übermittlungsweg liegt im Ermessen der F.F. Peppel GmbH.
Die vollständige Zahlung der Rechnung innerhalb der festgelegten Frist ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche und die Aushändigung von Ausstellerausweisen. Zahlungen sind ohne Abzug und spesenfrei in Euro zu leisten. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an Dritte versandt, bleibt der Aussteller weiterhin der Zahlungsschuldner. Beanstandungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber der F.F. Peppel GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.
Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet; für nicht verbrauchende Aussteller beträgt der Verzugszins 9 % über dem Basiszinssatz. Sollte die Standmiete bis zum festgelegten Zahlungstermin nicht oder nur teilweise eingegangen sein und auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht bezahlt werden, ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Fläche anderweitig zu vermieten. Der ursprüngliche Aussteller bleibt in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet.
Die F.F. Peppel GmbH behält sich zur Sicherung ihrer Forderungen das Vermieterpfandrecht vor. Sie ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände oder Standeinrichtungen zurückzubehalten und diese nach Ankündigung zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Für Schäden am Pfandgut haftet die F.F. Peppel GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Im Falle einer Nichtteilnahme des Ausstellers bleibt die Zahlungspflicht für die Standmiete einschließlich Umsatzsteuer und gebuchter Zusatzleistungen bestehen. Sollte die Fläche neu vermietet werden, steht der F.F. Peppel GmbH dessen ungeachtet ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der Standmiete zu. Der Aussteller kann nachweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 5 Nichtteilnahme, Rücktritt, Kündigung, Drittüberlassung, Platzierung
Die Nichtteilnahme des Ausstellers an der Veranstaltung entbindet ihn nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Die Zahlung der vereinbarten Standmiete sowie gebuchter Zusatzleistungen bleibt weiterhin erforderlich. Eine vollständige oder teilweise Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der F.F. Peppel GmbH nicht gestattet. Gleiches gilt für die Annahme von Aufträgen im Namen nicht gemeldeter Firmen. Mitaussteller dürfen nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung und gegen Zahlung der festgelegten Zusatzgebühr am Stand des Hauptausstellers tätig werden.
Wird ein Mitaussteller nicht ordnungsgemäß gemeldet, haftet der Hauptaussteller für die nachträglich anfallenden Gebühren. Zusätzlich kann die F.F. Peppel GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 20 % der Standmiete erheben, die gerichtlich überprüfbar ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
Die F.F. Peppel GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Aussteller wesentliche Vertragspflichten verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt werden, der Stand nicht rechtzeitig aufgebaut oder erheblich von der vereinbarten Gestaltung abweicht, technische Richtlinien der Hallenbetreiber oder Sicherheitsvorschriften missachtet werden, wiederholtes Fehlverhalten trotz Abmahnung vorliegt oder wesentliche Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Kündigung ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, die Standfläche anderweitig zu nutzen. Eine Rückerstattung der Standmiete erfolgt nicht, und der Aussteller bleibt zur Zahlung der vereinbarten Beträge verpflichtet.
Unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien oder behördliche Anordnungen berechtigen die F.F. Peppel GmbH, die Veranstaltung abzusagen, zu verlegen oder in ihrer Dauer zu verkürzen. Bei einer Absage entfällt die Zahlungspflicht für die Standmiete, bereits gebuchte Zusatzleistungen bleiben jedoch zahlungspflichtig. Im Falle einer Verlegung hat der Aussteller das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen, sofern berechtigte Interessen betroffen sind. Bei einer Verkürzung der Veranstaltungsdauer wird die Standmiete anteilig angepasst. Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, sofern die F.F. Peppel GmbH die Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte anderer Aussteller zu achten. Im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen, die dem Aussteller zuzurechnen sind, ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Es wird auf die weitergehenden Regelungen unter § 10 der Teilnahmebedingungen verwiesen.
§ 6 Standzuteilung, Standgestaltung, Standaufbau, Standabbau
Die F.F. Peppel GmbH weist die Standflächen nach organisatorischen und technischen Gesichtspunkten zu.
Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Standfläche. Änderungen der Standzuteilung, die aus zwingenden Gründen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. Ein Standtausch oder die Überlassung der Fläche an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung der F.F. Peppel GmbH unzulässig.
Die gemieteten Bodenflächen werden ohne An- und Aufbauten bereitgestellt. Angefangene Quadratmeter werden auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Standfläche gemäß den technischen Richtlinien der Hallenbetreiber zu gestalten und die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Brandschutz und Sicherheit, einzuhalten. Die Standgestaltung muss bis spätestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Der Stand muss während der gesamten Veranstaltungsdauer mit den angemeldeten Exponaten ausgestattet und von fachkundigem Personal betreut werden.
§ 7 Absage, Verlegung oder Veränderung der Veranstaltungsdauer
Die F.F. Peppel GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, zu verlegen oder in ihrer Dauer zu verkürzen. Wichtige Gründe können beispielsweise behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien oder wirtschaftlich unzumutbare Bedingungen sein.
Bei einer Absage der Veranstaltung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete. Bereits in Anspruch genommene Zusatzleistungen bleiben jedoch zahlungspflichtig. Im Falle einer Verlegung hat der Aussteller das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen, wenn die Verlegung für ihn unzumutbar ist. Bei einer Verkürzung der Veranstaltungsdauer wird die Standmiete entsprechend der verkürzten Zeit anteilig angepasst.
Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, es sei denn, die F.F. Peppel GmbH hat die Umstände der Absage, Verlegung oder Verkürzung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.
Wenn der Aussteller die Teilnahme an der Veranstaltung storniert, bleiben 50 % der Standmiete fällig, wenn die Stornierung mehr als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Bei einer Stornierung innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist die gesamte Standmiete zu zahlen. Der Aussteller kann nachweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 8 Ausstellerausweise, Auf- und Abbauausweise
Der Aussteller erhält kostenfreie Ausstellerausweise abhängig von der Standgröße: Für die ersten 20 m² werden zwei Ausweise ausgestellt, für jede weiteren 20 m² kommt jeweils ein zusätzlicher Ausweis hinzu. Im Freigelände werden zwei Ausweise für die ersten 40 m² und jeweils ein weiterer für jede zusätzlichen 40 m² ausgegeben. Darüber hinaus benötigte Ausweise können kostenpflichtig erworben werden. Die Ausweise sind personenbezogen und nicht übertragbar. Bei Missbrauch werden sie eingezogen, eine Neuausgabe ist ausgeschlossen.
Kostenlose Auf- und Abbauausweise stehen dem Auf- und Abbaupersonal zur Verfügung. Der Abbau des Standes darf erst nach Veranstaltungsende beginnen und muss spätestens am darauffolgenden Tag abgeschlossen sein. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgung von Abfällen, einschließlich Restmüll, und verpflichtet sich zu umweltfreundlichem Verhalten. Verbleiben Gegenstände nach Ablauf der Abbauzeit, ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, diese kostenpflichtig zu entfernen oder, sofern werthaltig, für maximal einen Monat einzulagern. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Aussteller.
Ein vorzeitiger Abbau des Standes ist untersagt und kann mit einer Vertragsstrafe von bis zu 15 % der Standmiete geahndet werden. Diese Vertragsstrafe ist gerichtlich überprüfbar. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten, wobei der Aussteller nachweisen kann, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Personen, die Messegut oder andere Gegenstände mitnehmen, müssen ihre Berechtigung an der Ausgangskontrolle nachweisen.
§ 9 Allgemeine Verpflichtungen der Aussteller
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass er und seine Beauftragten alle erforderlichen Genehmigungen für ihre Tätigkeit auf dem Stand oder Gelände einholen. Es sind sämtliche gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Jugendschutzbestimmungen, einzuhalten. Dies schließt auch die Beachtung berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der Aussteller trägt die Verantwortung für die fristgerechte Warenanlieferung, die bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein muss. Eine spätere Anlieferung ist nicht möglich. Der Stand darf frühestens zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung betreten und muss spätestens eine Stunde nach Veranstaltungsende verlassen werden. Übernachtungen auf dem Veranstaltungsgelände sind nicht gestattet.
Der Stand muss während der gesamten Veranstaltungsdauer mit den angemeldeten Waren ausgestattet und mit sachkundigem Personal besetzt sein. Der Aussteller ist für die tägliche Reinigung seines Standes nach Ausstellungsschluss verantwortlich, während die F.F. Peppel GmbH die Reinigung der Gänge und des übrigen Geländes übernimmt.
§ 10 Regelungen zu Foto-, Film-, Tonaufnahmen und Werbemaßnahmen
Werbung jeglicher Art ist ausschließlich innerhalb des Ausstellungsgeländes und nur für die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen des Ausstellers erlaubt. Lautsprecherwerbung ist untersagt. Unbefugte Werbemaßnahmen können von der F.F. Peppel GmbH ohne gerichtliche oder polizeiliche Hilfe unterbrochen und entfernt werden; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Aussteller. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs eingeschränkt oder widerrufen werden. Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des eigenen Standes ist untersagt. Politische Werbung und Aussagen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind ausdrücklich Teil der Veranstaltung.
Die F.F. Peppel GmbH sowie Presse und Medienvertreter sind berechtigt, Foto-, Film- und Tonaufnahmen des Veranstaltungsgeschehens, der Stände, Ausstellungsobjekte sowie der Aussteller und deren Mitarbeitenden anzufertigen. Diese Aufnahmen dürfen unentgeltlich für Werbe-, Presse- und Dokumentationszwecke verwendet werden, unter anderem in Print- und Onlinemedien, auf Bild- und Tonträgern sowie in weiteren Formaten. Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich mit der Anfertigung und Nutzung dieser Aufnahmen einverstanden. Bei erkennbarer Abbildung von Personen wird die F.F. Peppel GmbH, sofern keine gesetzliche Erlaubnis besteht, die erforderlichen Einwilligungen einholen.
Der Aussteller ist berechtigt, Aufnahmen seines eigenen Standes für Marketingzwecke zu erstellen und zu veröffentlichen, sofern der Name der Veranstaltung und das Veranstaltungsjahr deutlich erkennbar genannt werden. Der Aussteller verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere Urheber-, Bildnisschutz- und Datenschutzgesetze, einzuhalten. Dazu gehört auch die rechtzeitige Einholung einer GEMA-Genehmigung sowie die Entrichtung aller anfallenden Gebühren für die öffentliche Wiedergabe oder Darbietung urheberrechtlich geschützter Musik, unabhängig vom genutzten Medium. Sofern keine gesetzliche Erlaubnis zur Abbildung von Personen vorliegt, muss der Aussteller deren Einwilligung einholen. Für die Abbildung benachbarter Stände ist die vorherige Zustimmung der betroffenen Aussteller erforderlich.
Die Aufnahmen dürfen den Veranstaltungsablauf nicht stören oder andere Teilnehmer belästigen. Bei Verstößen ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, bereits erteilte Genehmigungen zu widerrufen und den Fotografen vom Gelände zu verweisen. Foto-, Film- oder Tonaufnahmen, die über die genannten Zwecke hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der F.F. Peppel GmbH.
§ 11 Allgemeine Verpflichtungen des Veranstalters, Haftung und Versicherung
Der Aussteller unterliegt dem Hausrecht der F.F. Peppel GmbH auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Die allgemeine Bewachung der Ausstellungsflächen erfolgt durch die F.F. Peppel GmbH. Diese haftet jedoch nicht für Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgegenständen. Der Aussteller ist für die Überwachung seines eigenen Standes, einschließlich während der Auf- und Abbauzeiten, selbst verantwortlich. Sonderwachen dürfen nur mit Genehmigung der F.F. Peppel GmbH eingesetzt werden.
Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände an Personen oder Sachen verursacht werden. Für Diebstahl und Beschädigungen an Ausstellungsständen oder Ausstellungsgütern übernimmt die F.F. Peppel GmbH keine Haftung. Die Haftung der F.F. Peppel GmbH beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die F.F. Peppel GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Im Schadensfall hat der Aussteller unverzüglich schriftlich sowohl die Polizei als auch die F.F. Peppel GmbH zu benachrichtigen. Ersatzansprüche entfallen, wenn die Schadensmeldung verspätet erfolgt und dadurch die Versicherung der F.F. Peppel GmbH die Schadensübernahme ablehnt.
Für Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Ausstellers entstehen, stellt dieser die F.F. Peppel GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für behördliche Bußgelder, die auf das Verhalten des Ausstellers zurückzuführen sind.
§ 12 Pflichtverstöße des Ausstellers
Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst, seine Beauftragten, Mitarbeitenden oder Ausstellungsgegenstände verursacht werden. Die F.F. Peppel GmbH behält sich das Recht vor, bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Der Aussteller kann seinerseits nachweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Verstößt der Aussteller gegen vertragliche Pflichten oder die Hausordnung und unterlässt die Zuwiderhandlung trotz Aufforderung, ist die F.F. Peppel GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Stand geschlossen, ein unverzüglicher Abbau sowie die Räumung der Fläche verlangt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, kann die F.F. Peppel GmbH den Abbau auf Kosten des Ausstellers selbst vornehmen oder veranlassen.
Kann die Standfläche nach einer Kündigung nicht weitervermietet werden, bleibt der Aussteller zur Zahlung der gesamten Standmiete verpflichtet. Bei einer erfolgreichen Neuvermietung steht der F.F. Peppel GmbH ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der Standmiete, mindestens jedoch 400 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu.
Bei schuldhaften Pflichtverstößen, wie z.B. der unerlaubten Überlassung der Standfläche an Dritte, dem nicht genehmigten Standaufbau, der Nichtentfernung störender Gegenstände, dem Unterlassen politischer Werbung oder der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, kann die F.F. Peppel GmbH eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 € verlangen. Diese wird nach billigem Ermessen festgesetzt und ist gerichtlich überprüfbar. Sollte zusätzlich ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wird die Vertragsstrafe darauf angerechnet.
Der Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die sämtliche Haftungsrisiken abdeckt, und den Abschluss auf Verlangen der F.F. Peppel GmbH nachzuweisen
§ 13 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich verlegt werden müssen, gilt die Anmeldung des Ausstellers auch für den neuen Termin und die neuen Bedingungen, sofern der Aussteller nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
§ 14 Salvatorische Klausel, Verjährung
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Ansprüche des Ausstellers jeglicher Art sind unverzüglich gegenüber der F.F. Peppel GmbH geltend zu machen.
Sofern nicht anders geregelt, verjähren Ansprüche gegen die F.F. Peppel GmbH aus dem Vertragsverhältnis oder damit in Zusammenhang stehende Ansprüche innerhalb von sechs Monaten. Dies gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche, es sei denn, die gesetzliche Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Frist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Schlusstag der Veranstaltung liegt.
Von der sechsmonatigen Verjährungsfrist ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der F.F. Peppel GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und deren Beginn. Ebenfalls unberührt bleiben gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Der Aussteller unterliegt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände der Hausordnung des Hallenbetreibers sowie den Anordnungen der F.F. Peppel GmbH. Dies schließt Weisungen von autorisierten Vertretern der F.F. Peppel GmbH ein. Verstöße gegen die Hausordnung oder Anordnungen können mit sofortiger Kündigung des Vertrags geahndet werden. In diesem Fall bleibt der Aussteller schadensersatzpflichtig.
Die F.F. Peppel GmbH ist weder bereit noch gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
Während der Veranstaltung dürfen Fahrzeuge das Gelände nur mit entsprechender Genehmigung oder gültigem Parkschein befahren. Wohnmobile sind grundsätzlich untersagt, sofern sie nicht als Ausstellungsexponate zugelassen wurden.
Tiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der F.F. Peppel GmbH und ausschließlich als Ausstellungsexponate auf das Gelände gebracht werden. Der Aussteller ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und für eine artgerechte Unterbringung zu sorgen. Die Verantwortung für das Tier sowie für sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht werden, liegt allein beim Aussteller.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit der F.F. Peppel GmbH ist Berlin. Die vertragliche Beziehung zwischen dem Aussteller und der F.F. Peppel GmbH unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Sofern der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Berlin der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für Klagen gegen die F.F. Peppel GmbH.
§ 17 Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienebestimmungen
Aussteller und Mitaussteller sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Eindämmung von Pandemien zu informieren und diese einzuhalten. Die F.F. Peppel GmbH ist berechtigt, jederzeit ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen oder anzupassen. Änderungen und Anpassungen werden von der F.F. Peppel GmbH kommuniziert; es obliegt den Ausstellern und Mitausstellern, sich laufend über aktuelle Vorgaben zu informieren.
Die F.F. Peppel GmbH kann den Zutritt und die Teilnahmeberechtigung zur Veranstaltung von der Einhaltung der festgelegten Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienevorgaben abhängig machen. Diese Maßnahmen können insbesondere den Nachweis von Impfungen, Genesung oder aktuellen Testungen, das Tragen von Schutzmasken sowie die Einhaltung von Abstandsregeln oder weiteren Hygieneverordnungen umfassen.
Erfüllt ein Aussteller oder Mitaussteller die geforderten Voraussetzungen nicht oder verstößt gegen die festgelegten Maßnahmen, kann die F.F. Peppel GmbH den Zutritt oder die Teilnahme an der Veranstaltung verweigern. In diesem Fall bleibt der Aussteller zur Zahlung der vereinbarten Standmiete und Zusatzkosten verpflichtet. Schadensersatzansprüche gegenüber der F.F. Peppel GmbH aufgrund einer Zutrittsverweigerung oder Teilnahmebeschränkung sind ausgeschlossen.
Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller selbst zu entrichten. Die Bestimmungen der §§ 17 ff. des Bundesseuchengesetzes sind Bestandteil des Standvermietungsvertrages. Bei Verstößen gegen die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften kann die F.F. Peppel GmbH den Stand unverzüglich schließen, ohne Anspruch auf Erstattung der Standmiete oder anderer Regressansprüche.
Hinweise zur Datenverarbeitung gemäß EU-DSGVO
1. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Rahmen der Durchführung des Teilnehmervertrags verarbeitet die F.F. Peppel GmbH personenbezogene Daten gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies betrifft insbesondere Daten von Beschäftigten, Teilnehmern, Sponsoren, Sprechern, Dienstleistern sowie von registrierten Ausstellern.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt und Rechtsgrundlage ist:
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
2. Verantwortlichkeit und Eigenverantwortung der Vertragsparteien
Sofern nicht anders vereinbart, agieren die F.F. Peppel GmbH, Schmidt-Knobelsdorf-Straße 25, 13581 Berlin, Telefon: (030) 832179222, E-Mail: info@agentur-peppel.de, und der Aussteller als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Beide Vertragsparteien tragen die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
3. Empfänger von Daten und Übermittlung in Drittländer
Wir können Auftragsverarbeiter auf Basis eines Vertrages nach Art. 28 DSGVO einsetzen.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig ist.
Eine Übermittlung an Drittländer außerhalb der EU ist nicht geplant und würde im Übrigen nur erfolgen erfolgt im Rahmen der Art. 44 DSGVO.
4. Speicherdauer personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder anderer Verpflichtungen notwendig ist. Sind die Daten nicht mehr erforderlich, werden sie gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. handels- oder steuerrechtlich bis zu 10 Jahre) entgegenstehen. Zur Beweissicherung können Daten gemäß §§ 195 ff. BGB bis zu 30 Jahre gespeichert werden.
5. Rechte der betroffenen Personen
Betroffene Personen haben gemäß der DSGVO folgende Rechte:
Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist gesetzlich oder vertraglich im Grundsatz nicht vorgeschrieben, jedoch für einen Vertragsabschluss erforderlich und Sie sind zum Zwecke des Vertragsabschlusses verpflichtet personenbezogene Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung erforderlicher Daten kann die Erfüllung vertraglicher Leistungen verhindern. Anfragen zur Wahrnehmung der vorstehenden Rechte sind schriftlich oder per E-Mail an info@agentur-peppel.de zu richten.
6. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Gemäß Art. 77 DSGVO steht betroffenen Personen das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Zuständig ist in der Regel die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz hat oder in dem die F.F. Peppel GmbH ihren Sitz hat.
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